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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 23 Sterbegeld
§ 23 Sterbegeld
(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ein Abkömmling der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Sonderzahlung, der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe, ein Witwer, eine hinterbliebene Lebenspartnerin, ein hinterbliebener Lebenspartner, eine frühere Ehefrau eines Beamten, ein früherer Ehemann einer Beamtin, eine frühere Lebenspartnerin einer Beamtin oder ein früherer Lebenspartner eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Kinder der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Abs. 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
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Red 20240813