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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 29 Waisengeld
§ 29 Waisengeld
(1) Die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Waise vorsätzlich herbeigeführt wurde.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
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Red 20240813