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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 33 Beginn der Zahlungen
§ 33 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwengeldes, Witwergeldes und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den § 27 oder § 29 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 28 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 32.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 Satz 2 kann das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium.
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Red 20240813