Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

§ 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige mitgeführte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.


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Red 20240813 

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