Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 41 Unfallruhegehalt

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 41 Unfallruhegehalt

 

§ 41 Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. Dabei richtet sich das Grundgehalt der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils geltenden Altersgrenze hätte erreichen können.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 hinzugerechnet.

(3) Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass an die Stelle der Angabe „1,79375“ die Angabe „1,875” tritt, und erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 72 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben.


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Red 20240813 

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