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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 48 Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 48 Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen nach den §§ 45 bis 47 darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 42 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 31 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich nach § 40 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 43 Abs. 3 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 31 außer Betracht.
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Red 20240813