Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

 

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 102,71 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 109,11 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,41 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,85 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 64 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.

(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.

(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.


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Red 20240813 

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