Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 62 Allgemeines

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und des Landes Hessen Richter Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 62 Allgemeines

 

§ 62 Allgemeines

(1) Bei Ansprüchen auf Versorgung nach § 43 ist bei den Ruhensberechnungen nach den §§ 57 bis 60 mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

(2) Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.

(3) Der Anwendung der §§ 57 bis 61 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist § 57 zunächst auf den neueren und dann auf den früheren Versorgungsbezug anzuwenden. Beim früheren Versorgungsbezug ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen dadurch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen stünden.

(5) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist bei der Berechnung nach § 57 als Versorgungsbezug die nach § 59 verbleibende Gesamtversorgung zu berücksichtigen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(7) Der Ruhensbetrag nach § 60 ist von den nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 und 61 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(8) Bei der Ermittlung des Höchstgrenzensatzes nach den §§ 58 bis 60 ist das Recht anzuwenden, das bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde lag.


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Red 20240813 

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