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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 75 Gleichstehende Tatbestände
Fünfter Abschnitt
Gleichstehende Tatbestände
§ 75 Gleichstehende Tatbestände
Für die Anwendung des Sechsten Teils gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 72,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 47 und 34 Abs. 1 Satz 3 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 1 und § 46 als Witwengeld oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 als Witwengeld oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 63,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 des Hessischen Beamtengesetzes, § 34 Abs. 1 Satz 4, den §§ 52 und 72 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt,
12. ein Altersgeld des Siebenten Teils als Ruhegehalt, ein Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld als Witwengeld oder Witwergeld und ein Waisenaltersgeld als Waisengeld; bei der Anwendung des § 58 gilt das Altersgeld stets als neuer Versorgungsbezug, es sei denn, mehrere Altersgelder treffen zusammen. Gleiches gilt für dem Altersgeld vergleichbare Leistungen.
Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.
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Red 20240813