Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

 

ACHTER TEIL
Übergangsvorschriften

§ 78 Vorhandene versorgungsberechtige Personen

Die Rechtsverhältnisse der am 1. März 2014 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen regeln sich nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1. die Anrechnung von weiteren Versorgungsleistungen erfolgt nach § 13 Abs. 9 dieses Gesetzes, wenn entsprechende Versorgungsleistungen am 28. Februar 2014 noch nicht bezogen werden,

2. die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach § 14 Abs. 4, § 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 43 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes; Zuschläge nach den §§ 50a bis 50d des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung erhöhen die Mindestversorgung nicht,

3. § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 ist nicht anzuwenden,

4. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bestimmt sich mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach § 15 dieses Gesetzes; die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes,

5. die Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamtinnen und Beamte regeln sich nach § 16 dieses Gesetzes,

6. die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 anzuwenden,

7. die Vorschriften der Unfallfürsorge (Fünfter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 anzuwenden,

8. die gemeinsamen Vorschriften (Sechster Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 56 und 60 anzuwenden,

9. die §§ 83 und 84 dieses Gesetzes sind anzuwenden.


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Red 20240813 

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