Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

 

NEUNTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.


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Red 20240813 

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