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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 82 Versorgungszuschlag
§ 82 Versorgungszuschlag
In den Fällen einer Beurlaubung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung zu erheben; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlags zulassen. Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.
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Red 20240813