Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 85 Aufhebung bisherigen Rechts

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 85 Aufhebung bisherigen Rechts

 

§ 85 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)23) und die durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410, 413, 606) übergeleitete

1. Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) und

2. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004)

werden aufgehoben.

Fußnoten
23) Hebt auf FFN 320-189


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Red 20240813 

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