>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der
1. unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen,
2. mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Hinterbliebenen. Verweisungen in diesem Gesetz auf das Beamtenstatusgesetz, das Landesbeamtengesetz oder deren Bestimmungen gelten als Verweisungen auf das Deutsche Richtergesetz, das Landesrichtergesetz oder deren entsprechende Bestimmungen.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, sofern dies besonders bestimmt ist.
(4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehen gleichgestellt. Es stehen
1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehegattin,
3. der Lebenspartner dem Ehegatten,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung oder Auflösung der Ehe,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe und
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813