Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 61 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 61 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

 

Kapitel 6
Familien-, kinder- und pflegebezogene Leistungen

§ 61 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 finden die Vorschriften der §§ 38 und 39 des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung. Neben dem Ruhegehalt wird ein Familienzuschlag der Stufe 2 entsprechend den §§ 38 und 39 des Landesbesoldungsgesetzes gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufe 2 des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes hätte; soweit hiernach ein Anspruch auf den Familienzuschlag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Familienzuschlag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn die Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 68 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


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Red 20240813 

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