Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 55 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 55 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

§ 55 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Geschädigten zu melden. In den Fällen des § 38 Abs. 3 beginnt die Frist nach Satz 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte von der Erkrankung, die als Berufskrankheit anerkannt werden soll, durch eine Diagnose Kenntnis erhält.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall oder der Diagnose einer Erkrankung, die als Berufskrankheit anerkannt werden soll, weniger als zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles oder der Erkrankung nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall oder die Berufserkrankung zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles oder der Berufserkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Geschädigte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Geschädigten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 37 Abs. 3 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin oder die schädigenden Einwirkungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden sind. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach den §§ 41, 42 und 46 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter oder gleichgestellte Einwirkungen während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.


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Red 20240813 

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