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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 27 Witwen- oder Witwergeld
§ 27 Witwen- oder Witwergeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt hat, oder die Witwe eines Ruhestandsbeamten oder der Witwer einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 47 des Landesbeamtengesetzes zugestellt war.
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Red 20240813