Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 81 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 81 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 81 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall im Sinne des § 38, so hat sie oder er Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für ein Heilverfahren und eine notwendige Pflege entsprechend § 41. Außerdem kann ihr oder ihm der Ersatz von Sachschäden entsprechend § 40 und ein von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Unterhaltsbeitrag nach Satz 2 erhalten oder hätte ihn erhalten können, wenn sie oder er nicht verstorben wäre, kann auch ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach billigem Ermessen bewilligt werden.


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Red 20240813 

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