Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 15 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 15 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

§ 15 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen Tätigkeit oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und wenn der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit bei Eintritt in den Ruhestand auch im Beamtenverhältnis zulässig wäre.


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Red 20240813 

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