Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 53 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 53 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

§ 53 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 39 Abs. 1 Satz 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 entstehen, werden in angemessenem Umfang ausgeglichen. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 39 Abs. 1 Satz 2 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird

1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern oder

2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Anspruchsberechtigte nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,

ein angemessener Ausgleich gewährt. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person oder Personengesellschaft abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person oder Personengesellschaft gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin, den Beamten, die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung von Wohneigentum freizustellen.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 38 Abs. 5 und § 39 Abs. 3 entsprechend.


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Red 20240813 

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