Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 86 Anwendungsbereich

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 86 Anwendungsbereich

 

Kapitel 11
Schlussvorschriften

§ 86 Anwendungsbereich

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7, 9, 35 und 60 bis 75 gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 als Ruhegehalt,

2. ein Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74,

3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 33 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50 und 35 Abs. 1 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,

5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 als Witwen- oder Witwergeld,

6. ein Unfallunterhaltsbeitrag nach § 46 als Waisengeld,

7. Leistungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 74 Abs. 2 und ein Unterhaltsbeitrag nach § 81 Satz 2 und 3 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

8. die nach § 33 des Deutschen Richtergesetzes zu belassenden Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt.

Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.


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Red 20240813 

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