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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 62 Kindererziehungszuschlag
§ 62 Kindererziehungszuschlag
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind oder mehrere nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm je Kind zuzuordnenden, vor dem Eintritt in den Ruhestand liegenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des jeweiligen Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Wird die allgemeine Wartezeit für eine Rente erst nach Beginn des Ruhestandes erfüllt, besteht der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt für jedes zu berücksichtigende Kind nach Ablauf des Monats der Geburt und endet jeweils nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Kindererziehungszeit endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Kindererziehungszeiten verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Abgegebene Erklärungen können nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Kindererziehungszuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Kindererziehungszeit der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(6) Für die Anwendung des § 20 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf die Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(7) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen und findet § 84 Abs. 2 keine Anwendung, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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Red 20240813