Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 12 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 12 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 12 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes,

2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

3. einer Beurlaubung ohne Besoldung,

4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,

5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens zu dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Bruchteil.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung ruhegehaltfähig, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder anderen öffentlichen Belangen dient. Für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte ist ferner erforderlich, dass für diese Zeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung entrichtet wurde. Leistungsbezüge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden unabhängig von der Erfüllung der Mindestbezugsdauer von Anfang an, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt in die Berechnung des Versorgungszuschlages einbezogen, in dem die sonstigen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfüllt sind. Das für Beamtenversorgung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes oder auf Probe, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,

a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich:

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung,

4. die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.


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Red 20240813 

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