Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 17 Ausbildungszeiten

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 17 Ausbildungszeiten

 

§ 17 Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu drei Jahren. Zeiten einer die allgemeine Schulbildung ersetzenden anderen Ausbildungsart sind nicht ruhegehaltfähig. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 ist § 12 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich zu der nach Absatz 1 zulässigen Berücksichtigung bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht eingerichtet, gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Einrichtung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024