Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 64 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 64 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

 

§ 64 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 erhöht sich für jeden Monat einer der Witwe oder dem Witwer nach § 62 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis längstens zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2.

(2) Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, erhöht sich das Witwen- oder Witwergeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 entsprechend Absatz 1 für jeden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlenden Monat. Verstirbt ein Beamter vor der Geburt seines Kindes, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass

1. sich das Witwengeld erst ab dem auf den Monat der Geburt folgenden Monat erhöht und

2. der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlende Zeitraum 36 Monate umfasst.

Endet die Kindererziehungszeit vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, vermindert sich das Witwen- oder Witwergeld für jeden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlenden Monat um den Kinderzuschlag.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlages entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 v. H. des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Kinderzuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 20 Abs. 2 findet keine Anwendung. Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Ruhegehalts.


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Red 20240813 

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