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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 31 Höhe des Waisengeldes
§ 31 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der oder dem Verstorbenen zugestanden hat oder zugestanden hätte, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 20 Abs. 5 und § 21 finden keine Anwendung. Änderungen der Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil der Halbwaise nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
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Red 20240813