Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

 

§ 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

Ein Anspruch auf Witwer-, Witwen- und Waisengeld entsteht mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, haben Anspruch auf Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 33 kann frühestens ab den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gewährt werden.


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Red 20240813 

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