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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 38 Dienstunfall
§ 38 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 74 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Wohnung der Beamtin oder des Beamten zur Dienststelle und zurück. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 auch für den Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle und zurück sowie von der Unterkunft zur Dienstelle und zurück. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin fremder Obhut anvertraut wird oder
2. sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt außerdem als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte Dienst in ihrer oder seiner Wohnung leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen. Ein Unfall, den die oder der Geschädigte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 41 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden steht ein Körperschaden gleich, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Als Dienstunfall gilt auch ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Einem Körperschaden steht die Beschädigung von Körperersatzteilen und Körperersatzstücken gleich.
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Red 20240813