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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 37 Allgemeines
Kapitel 4
Unfallfürsorge
§ 37 Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm sowie ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung nach § 39,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 40,
3. Heilverfahren und Pflegekosten nach § 41,
4. Unfallausgleich nach § 42,
5. Unfallruhegehalt oder Unfallunterhaltsbeitrag nach den §§ 43 bis 45,
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 48 bis 50,
7. einmalige Unfallentschädigung nach § 52,
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 53.
(3) Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das während der Schwangerschaft der Beamtin
1. durch deren Dienstunfall unmittelbar oder
2. durch besondere Einwirkungen, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 38 Abs. 3 zu verursachen,
geschädigt wurde. Eine schuldhafte Verursachung des Dienstunfalls durch die Mutter schließt den Anspruch des Kindes nicht aus. Die Unfallfürsorge des Kindes umfasst Leistungen entsprechend den §§ 41 und 42 sowie nach § 46. Sie wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin nach dem Dienstunfall oder nachdem sie den schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird oder verstirbt. Die Verjährung des Anspruchs des geschädigten Kindes auf Unfallfürsorge beginnt abweichend von § 8 mit Ablauf des Jahres, in dem die Schädigung frühestens festgestellt werden konnte.
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Red 20240813