Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 35 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 35 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

 

§ 35 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Hinterbliebenenversorgung erlischt

1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,

2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er erneut heiratet,

3. für jede Waise außerdem grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, oder

5. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat, mit Ausspruch der Entscheidung.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 gilt § 50 sinngemäß. § 37 Abs. 2 und 3 und § 38 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld und Unterhaltsbeitrag werden einer Waise nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, solange die Waise

1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt, befindet,

2. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird das Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag eine Waise, die

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen freiwilligen Wehrdienst geleistet hat,

2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag auf Antrag über das 25. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, sofern die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) Ein Anspruch auf Waisengeld besteht auch, solange die Waise wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst nicht antreten kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Übergangszeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 überschritten wird.


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Red 20240813 

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