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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 42 Unfallausgleich
§ 42 Unfallausgleich
(1) Ist die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, dem Anwärtergrundbetrag oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Er wird rückwirkend vom Unfalltag an geleistet, wenn anzunehmen ist, dass ab dem Unfalltag die entsprechende Gesundheitsstörung vorgelegen hat. Der Unfallausgleich wird auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; eine bis zu fünf Grad geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Geschädigten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird der Höhe nach in festen Beträgen gemäß der Anlage gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der länger als sechs Monate Bestand hatte.
(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
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Red 20240813