Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 58 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene polit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 58 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene politische Beamte

 

§ 58 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene politische Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 41 des Landesbeamtengesetzes entlassen wird, erhält anstelle des Übergangsgeldes nach § 57 Abs. 1 ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 v. H. der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat, sofern sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat. § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für jeden vollen Monat der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, wahrgenommen hat, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 57 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Zahlungszeitraum beginnt jedoch frühestens mit dem Ende der Fortzahlung der Besoldung nach § 4 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes.

(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


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Red 20240813 

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