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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge zeitlich befristet teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Im Fall des Entzugs der Versorgungsbezüge gilt § 50 entsprechend, wobei die nur bei teilweisem Entzug verbleibenden Versorgungsbezüge auf einen danach zu gewährenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind.
(2) § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet Anwendung.
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Red 20240813