Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Rente, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge, soweit die Rente und die Versorgungsbezüge zusammen die jeweils geltende Höchstgrenze übersteigen. Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich nach § 42 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. bleibt ein Drittel und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs, der der Höhe des Betrages einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. entspricht, unberücksichtigt,

5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,

6. Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes, soweit sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen,

7. wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden,

8. Alters- oder Hinterbliebenengeld oder vergleichbare finanzielle Leistungen, die auf Anwartschaften beruhen, aufgrund derer nach einem Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis keine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wurde, sofern die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz bei deren Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 rechnet nicht der Zuschlag zur Waisenrente. Unberücksichtigt bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie begründete und übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes einschließlich der Leistungen, die sich aus der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht ergeben, sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, ergänzt durch vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende ruhegehaltfähige Zeiten zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähigeDienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergäbe.

War oder ist bei einem Versorgungsbezug ein Versorgungsabschlag nach oder entsprechend § 20 Abs. 2 zu berücksichtigen, ist das für die Höchstgrenze maßgebende fiktive Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,

2. bei Witwen, Witwern und Waisen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der

1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

2. auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat.

(5) Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt. Bei mehreren Werten gilt als Basis der für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstigere Wert. Die Anrechnung endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Kapitalbetrag durch die angerechneten monatlichen fiktiven Rentenbeträge aufgebraucht ist. Bei der Anrechnung auf das Witwen- oder Witwergeld erfolgt die Anrechnung entsprechend in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes bis zum Ablauf des für die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber berechneten Zeitraums.

(6) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rentenleistungen im Sinne dieses Gesetzes und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Sodann ist § 67 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung des danach ruhenden Betrages der Versorgungsbezüge an die Stelle des Ausgangsbetrages der Versorgungsbezüge die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ruhenden Betrages der Versorgungsbezüge und der Rentenleistung tritt.

(7) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente nach Absatz 1 ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 68 zu bestimmen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 5 zu bestimmen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(8) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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