Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 22 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 22 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte

 

§ 22 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte

Einer wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes oder einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, sofern die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte des Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig im disziplinarrechtlichen Sinne ist. Bei der Bewilligung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu berücksichtigen. Sie ist zu befristen. Wiederholte Bewilligungen sind zulässig.


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Red 20240813 

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