Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

§ 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

(1) Die Anerkennung von Wehrdienstzeiten und vergleichbaren Zeiten nach § 14, Beschäftigungszeiten nach § 15 und sonstigen Zeiten nach den §§ 16, 78 Abs. 7 und § 79 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auf insgesamt höchstens fünf Jahre begrenzt. Eine Anerkennung erfolgt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und sich diese Zeiten rentenerhöhend auswirken. Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Zeiten, die nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20240813 

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