Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 80 Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Geric

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 80 Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

 

§ 80 Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Vergütung von im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist in Höhe von 10 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung ist in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann ruhegehaltfähig, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen und wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.


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Red 20240813 

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