Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 40 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 40 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

§ 40 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

(1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, wird dafür Ersatz geleistet. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(2) Es werden nur Gegenstände ersetzt, die eine Beamtin oder ein Beamter gleicher Rechtsstellung mit vergleichbarem Aufgabenkreis typischerweise mit sich führt.

(3) Ein Mitverschulden der Beamtin oder des Beamten führt zu einer anteiligen Verringerung der Ersatzleistung des Dienstherrn.

(4) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei dem Dienstvorgesetzten zu stellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall und ein Ausschlusstatbestand vorliegen und setzt die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 fest.


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Red 20240813 

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