Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 11 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 11 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

§ 11 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag der Stufe 1,

3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

4. Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 32 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,

5. die Vergütung von im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sie nach § 80 ruhegehaltfähig ist,

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustünden. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes gekürzte Dienstbezüge bezogen, gelten die ungekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge. War die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte bezogen hätte, wäre sie oder er am Tag vor der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand nicht beurlaubt gewesen.

(2) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 38 in den Ruhestand versetzt, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 6 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bei im Wesentlichen anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht das jeweilige Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe ist oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher verliehenen Amtes ruhegehaltfähig. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Beamtenversorgung zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. Im Sinne des Satzes 1 gelten die Ämter der Besoldungsordnung R als einer Laufbahn zugehörig und ein Amt der Besoldungsordnung R 1 als Einstiegsamt dieser Laufbahn. In Fällen einer gemeinsamen Berufung nach § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Zeit der hierfür als ruhegehaltfähig anerkannten Beurlaubung ohne Besoldung in die Zwei-Jahres-Frist nach Satz 1 eingerechnet.

(4) Ist eine Amtszulage ohne Ernennung gewährt worden, zählt diese Amtszulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn einerseits die Gewährung vom für die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Amtszulage mindestens zwei Jahre geleistet worden ist. Ist ein Amt nicht wirksam verliehen worden, bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt, wenn einerseits die Ernennung vom für die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Bezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt mindestens zwei Jahre geleistet worden sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (Dienstbeschädigung), in den Ruhestand versetzt wurde. Absatz 3 gilt ferner nicht für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Amtszulage oder die höheren Bezüge nicht mindestens zwei Jahre geleistet worden sein müssen.

(6) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag oder aufgrund einer rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes im Zeitpunkt des Übertritts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(7) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend.


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Red 20240813 

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