Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 57 Übergangsgeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 57 Übergangsgeld

 

Kapitel 5
Übergangsgeld und jährliche Sonderzahlung

§ 57 Übergangsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes des letzten Monats, sofern sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn. Die vor einer Beurlaubung ohne Besoldung liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entlassen wird,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 bewilligt wird,

3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder

4. die Beamtin oder der Beamte mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die auf die Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.

(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


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Red 20240813 

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