Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 4 Allgemeine Anpassung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 4 Allgemeine Anpassung

 

 § 4 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an auch die Versorgungsbezüge durch Gesetz zu erhöhen oder zu vermindern.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 59a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Bezügebestandteile.


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Red 20240813 

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