Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 4a Energiepreispauschale

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 4a Energiepreispauschale

 

 § 4a Energiepreispauschale

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Zahlmonat Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, sofern sie im September 2022 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten. Satz 1 gilt nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeldern.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Energiepreispauschale nach § 112 des Einkommensteuergesetzes oder als Rentenberechtigte oder Rentenberechtigter gewährt worden ist.

(3) Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird die Energiepreispauschale nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Ruhegehalt geht einem Anspruch als Hinterbliebene oder Hinterbliebener vor. Bei Anspruch auf mehrere gleichartige Versorgungen ist die Energiepreispauschale aus dem zuletzt entstandenen Versorgungsanspruch zu zahlen.

(4) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.


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Red 20240813 

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