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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen
§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld nach § 26, Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 41, Unfallausgleich nach § 42 sowie einmalige Unfallentschädigung nach § 52 und Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 53 können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(4) Die Umrechnung fremdländischer Währungen erfolgt nach dem veröffentlichten Referenzkurs der Europäischen Zentralbank und ansonsten nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelwert. Für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Wert für den nichtkommerziellen Bereich zu berücksichtigen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist ein monatsbezogener Mittelwert und bei einmaligen Leistungen ein Jahresmittelwert zugrunde zu legen.
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Red 20240813