Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 9 Anzeigepflichten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 9 Anzeigepflichten

 

 § 9 Anzeigepflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 20 Abs. 4 sowie den §§ 21, 57, 58 und 67 bis 71,

3. die Witwe oder der Witwer auch die erneute Eheschließung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst sowie den Bezug und jede Änderung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in den Fällen des § 57 Abs. 5 und des § 58 Abs. 4,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie im Rahmen der §§ 62 bis 66

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daneben ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, auf Verlangen der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle unverzüglich

1. Nachweise vorzulegen,

2. der Erteilung von für die Versorgungsbezüge erheblichen Nachweisen oder Auskünften durch Dritte zuzustimmen oder

3. eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(3) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 oder Satz 2 nicht nach, so ist die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 oder Satz 2 nicht nachgekommen worden ist.


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Red 20240813 

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