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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 14 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 14 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehr- oder Polizeivollzugsdienstes. Ferner gilt als ruhegehaltfähig die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn im Zeitpunkt des Wehrdienstes dieser Mitgliedstaat bereits den Europäischen Gemeinschaften angehörte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, eines Wehrersatzdienstes als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Absätzen 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(4) § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Red 20240813