Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 16 Sonstige Zeiten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 16 Sonstige Zeiten

 

§ 16 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.

a) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder

b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder

c) hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

d) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

e) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden, von ihren Landesverbänden, von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

tätig gewesen ist oder

2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Anerkennung von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 1 Nr. 3 erfolgt zur Hälfte des Beschäftigungsumfangs und nicht über eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um insgesamt fünf Jahre hinaus.

(2) Besteht für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 69 unterliegt, oder wurde ein solcher Anspruch abgefunden, können diese Zeiten nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der nach Anrechnung der zusätzlichen Versorgungsleistung auf das sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt verbleibt.

(3) § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Abs. 2 gelten entsprechend.


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Red 20240813 

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