Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 26 Sterbegeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 26 Sterbegeld

 

§ 26 Sterbegeld

(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Anspruch auf Besoldung erhalten auf Antrag entweder

1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,

2. die von der Beamtin oder dem Beamten abstammenden oder angenommenen Kinder oder

3. Personen, die nachweislich die Kosten der Krankheit, die zum Tod der Beamtin oder des Beamten geführt hat oder damit in ursächlichem Zusammenhang steht (letzte Krankheit), oder die Kosten der Bestattung getragen haben,

Sterbegeld, wenn zur Zeit des Todes oder bis zur aus gesundheitlichen Gründen erfolgten anderweitigen Unterbringung der Beamtin oder des Beamten eine häusliche Gemeinschaft der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der Beamtin oder dem Beamten bestand. Liegen nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten Anträge mehrerer Personen vor, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, bestimmt sich die Anspruchsberechtigung nach der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1. Ergeben sich danach Ansprüche mehrerer gleichberechtigter Personen, erhalten Anspruchsberechtigte nach Satz 1 Nr. 2 das Sterbegeld anteilig zu gleichen Teilen und Anspruchsberechtigte nach Satz 1 Nr. 3 das Sterbegeld anteilig im Verhältnis der von ihnen jeweils getragenen Kosten. Durch eine Leistung des Sterbegeldes nach Ablauf der Frist nach Satz 2 an anspruchsberechtigte Antragstellerinnen oder anspruchsberechtigte Antragsteller erlischt der Sterbegeldanspruch.

(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder des Anwärtergrundbetrages der oder des Verstorbenen einschließlich des Familienzuschlages nach § 38 Abs. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, zu gewähren; Auslandskinderzuschläge, Mietzuschläge, Auslandsverwendungszuschläge und Vergütungen bleiben außer Betracht. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen ist anzurechnen.

(3) Wenn wegen fehlender häuslicher Gemeinschaft kein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind auf Antrag die einer dritten Person unmittelbar entstandenen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bis zum in Absatz 2 genannten Höchstbetrag zu ersetzen. Liegen nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten Anträge mehrerer Personen vor, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, und übersteigen die nachgewiesenen Gesamtkosten den in Absatz 2 genannten Betrag, werden die Kosten jeweils anteilig nach dem Verhältnis des Höchstbetrages zu den Gesamtkosten erstattet. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

1. für Beamtinnen und Beamte, die unter Wegfall der Besoldung beurlaubt waren,

2. beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und

3. beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hatte.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.

(5) Stirbt eine Witwe eines Beamten oder ein Witwer einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld, Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, erhalten auf Antrag die von der Beamtin oder dem Beamten abstammenden oder angenommenen Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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