Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 30 Waisengeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 30 Waisengeld

 

§ 30 Waisengeld

Die Kinder

1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,

2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder

3. einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 47 des Landesbeamtengesetzes zugestellt war,

erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt hat.


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Red 20240813 

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