Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 32 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 32 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld

 

§ 32 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld

(1) Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld dürfen vor Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften zusammen nicht den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich aus Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Bei der Berechnung ist eine Kürzung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 28 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Verringert sich die Anzahl von witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Personen mit nach Absatz 1 Satz 2 gekürzten Bezügen oder erhöht sich die Anzahl von waisengeldberechtigten Personen, sind die einzelnen Bezüge unter Zugrundelegung der einzelnen Ansprüche nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zu berechnen. Eine danach erforderliche Anpassung der einzelnen Bezüge wird mit Beginn des Monats wirksam,

1. der für den Fall einer Erhöhung auf den Zeitpunkt der Verringerung der Anzahl der witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Personen folgt oder

2. in dem sich für den Fall einer Verringerung die Zahl der waisengeldberechtigten Personen erhöht.


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Red 20240813 

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