Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 33 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamt

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): § 33 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamtinnen und verstorbenen entlassenen Beamten

 

§ 33 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamtinnen und verstorbenen entlassenen Beamten

(1) Der Witwe, dem Witwer und den Kindern von verstorbenen entlassenen Beamtinnen oder verstorbenen entlassenen Beamten, denen nach § 22 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 27 und 28 sowie 30 und 31 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) Die §§ 28, 29, 31 und 32 gelten entsprechend.


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Red 20240813 

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